Unsere Themen im Arbeitsrecht sind – wie auf den nachfolgenden Seiten aufgeführt – die Fragen der Begründung eines Arbeitsverhältnisses sowie dessen Durchführung und Beendigung.
Insbesondere treten hinsichtlich der Fragen der Begründung eines Arbeitsverhältnisses Probleme bezüglich der Befristung oder aber der Verwendung unwirksamer Klauseln eines Arbeitsverhältnisses auf.
Während der Durchführung eines Arbeitsverhältnisses sind es häufig Fragen bezüglich einer Abmahnung – das heißt, der Arbeitnehmer soll sich wohl nicht so verhalten, wie der Arbeitgeber es sich wünscht. Darüber hinaus zahlen Arbeitgeber häufig zu wenig oder aber auch nicht pünktlich, so dass hier relativ häufig Arbeitslohn eingeklagt werden kann und muss.
Was die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses angeht, so wird diese häufig mit Abmahnungen – welche ebenso häufig unwirksam sind – vorbereitet. Dann spielen die Fragen einer Kündigung, des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages wie auch Fragen bezüglich der Zahlung oder aber der Höhe einer Abfindung eine Rolle.
Es gibt hier eine 3-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung und Zugang meint den Moment, in dem man Kenntnis von dieser Kündigung hat. Ganz häufig meinen Arbeitnehmer, wenn sie die Annahme der Kündigung verweigern, dann sei die Kündigung nicht zugestellt. Das ist ein großer Irrtum und es wurden schon häufig Klagen deswegen gar nicht erst erhoben, weil die Frist verstrichen war.
Da die Frage der Zahlung oder aber auch der Höhe einer Abfindung immer im Rahmen mit Kündigungen zu prüfen ist oder aber gestellt wird, muss hier die Sach- und Rechtslage bereits schon im Vorfeld sorgfältig geprüft werden. Ist die rechtliche Situation eine gute, dann wird die Abfindung in der Regel höher ausfallen. Ist die rechtliche Situation eher eine schlechte, dann dürfte es mit hohen Abfindungen wohl eher schwierig werden. Wichtig ist allerdings, dass man sich hier nicht auf irgendeinen Abfindungsrechner verlässt. Es kommt immer wieder auf die Umstände des Einzelfalles an. Man muss jedes einzelne zu beendende Arbeitsverhältnis separat bewerten und prüfen.
Selbstverständlich ist aus unserer Sicht immer das Ziel, eine so hohe Abfindung wie irgend möglich zu bekommen.
In dem Moment, in welchem der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist, ist der grundsätzlich erst einmal wirksam und, nein, in aller Regel kommen Sie aus dieser Nummer nicht mehr raus. Nur unter ganz ganz eng umrissenen und wirklich so seltenen Voraussetzungen greift die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages, dass man es fast schon vernachlässigen kann. Ein Aufhebungsvertrag soll auf keinen Fall unterschrieben werden, bevor nicht ein Rechtsanwalt sich diesen angesehen und geprüft hat.
Im Übrigen, ein vernünftiger Arbeitgeber, welcher es mit seinem Arbeitnehmer auch ernst meint und ihn nicht über den Tisch ziehen will, wird eine solche Prüfung durch einen Rechtsanwalt auch jederzeit gestatten. Mit anderen Worten, wenn ein Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorlegt, Sie allerdings dazu drängen will, diesen sofort zu unterzeichnen und sich weigert, Ihnen ein Exemplar zur Prüfung mit nach Hause zu geben, dann ist äußerste Vorsicht geboten. Dann sollen Sie hier übervorteilt werden.
In jedem Falle suchen Sie uns gerne auf.