Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das gilt für Vollzeitbeschäftigte ebenso wie für Teilzeitkräfte, Minijobber und Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag. Grundlage für den gesetzlichen Mindesturlaub ist das Bundesurlaubsgesetz.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr bei einer Sechstagewoche. Bei der heute üblichen Fünftagewoche entspricht dies einem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen. Arbeits- oder Tarifverträge können einen höheren Urlaubsanspruch vorsehen.

Bei Teilzeitbeschäftigten kommt es für die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich darauf an, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird. Wer beispielsweise an drei Tagen pro Woche arbeitet, benötigt entsprechend weniger Urlaubstage, um dieselbe Anzahl freier Wochen zu erhalten wie ein Arbeitnehmer mit einer Fünftagewoche. Die Anzahl der täglich geleisteten Arbeitsstunden ist hierfür grundsätzlich nicht ausschlaggebend.

Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Vor Ablauf dieser Wartezeit sowie in bestimmten Fällen bei einem Ausscheiden im laufenden Kalenderjahr kann ein anteiliger Urlaubsanspruch bestehen.

Gut zu wissen: Teilzeit bedeutet nicht automatisch weniger Urlaub. Entscheidend ist grundsätzlich die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche und nicht, wie viele Stunden an diesen Tagen gearbeitet werden.

Arbeitnehmer mit abgelehntem Urlaubsantrag und Fragen zum Urlaubsanspruch im Arbeitsrecht

Darf der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ablehnen?

Arbeitnehmer können den Zeitpunkt ihres Urlaubs nicht völlig frei festlegen. Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche seiner Beschäftigten jedoch grundsätzlich berücksichtigen. Eine Ablehnung kommt insbesondere in Betracht, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben.

Ob die Ablehnung eines Urlaubsantrags berechtigt ist, hängt deshalb vom konkreten Fall ab. Allgemeine Aussagen wie eine dauerhaft bestehende Personalknappheit reichen nicht in jeder Situation aus, um jeden gewünschten Urlaubszeitraum auszuschließen. Gleichzeitig kann es betriebliche Situationen geben, in denen eine Urlaubsgewährung zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich nicht möglich ist.

Arbeitnehmer sollten einen nicht genehmigten Urlaub allerdings nicht eigenmächtig antreten. Besteht Streit darüber, ob der Arbeitgeber den beantragten Urlaub gewähren muss, kann der Anspruch erforderlichenfalls arbeitsgerichtlich geklärt werden.

Wichtiger Hinweis: Ein abgelehnter Urlaubsantrag berechtigt nicht dazu, einfach zu Hause zu bleiben. Besteht ein Konflikt über den gewünschten Urlaubszeitraum, sollte dieser vor Urlaubsantritt geklärt werden.

Krankheit im Urlaub: Was passiert mit den Urlaubstagen?

Wer während seines Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, verliert die betroffenen Urlaubstage nicht automatisch. Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz werden die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Die erkrankten Tage werden damit nicht als Erholungsurlaub verbraucht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Die dadurch erhalten gebliebenen Urlaubstage können zu einem späteren Zeitpunkt erneut als Urlaub beantragt werden.

Der ursprünglich genehmigte Urlaub verlängert sich durch die Erkrankung allerdings nicht automatisch. Wer beispielsweise bis Freitag Urlaub beantragt hat und währenddessen drei Tage arbeitsunfähig erkrankt, darf deshalb nicht ohne weitere Genehmigung drei zusätzliche Urlaubstage anhängen.

Gut zu wissen: Eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs kann verhindern, dass diese Tage als Urlaub verbraucht werden. Der Urlaub verlängert sich dadurch aber nicht automatisch.

Wann verfällt Resturlaub?

Grundsätzlich soll Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung auf das folgende Jahr sieht das Bundesurlaubsgesetz vor, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Nach dem Gesetz ist übertragener Urlaub grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres zu nehmen.

Für den tatsächlichen Verfall von Urlaub ist jedoch die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besonders wichtig. Gesetzlicher Urlaub verfällt in der Regel nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret über seinen noch bestehenden Urlaubsanspruch informiert, ihn zur Inanspruchnahme aufgefordert und rechtzeitig auf einen möglichen Verfall hingewiesen hat.

Unterbleibt diese Mitwirkung des Arbeitgebers, können nicht genommene Urlaubstage unter bestimmten Voraussetzungen über das Jahresende hinaus bestehen bleiben. Deshalb kann sich bei älteren Urlaubsansprüchen eine genaue Prüfung lohnen. Die pauschale Aussage, Resturlaub sei mit dem Jahreswechsel automatisch verloren, ist heute nicht mehr richtig.

Besondere Regeln gelten bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit. Bei durchgehender Erkrankung können gesetzliche Urlaubsansprüche grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres erlöschen. Hat ein Arbeitnehmer vor Beginn einer länger andauernden Erkrankung noch gearbeitet, können zusätzlich die Hinweis- und Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers eine Rolle spielen.

Wichtiger Hinweis: Resturlaub verfällt nicht in jedem Fall automatisch zum Jahresende. Entscheidend kann sein, ob der Arbeitgeber konkret auf den offenen Urlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat.

Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses dient Urlaub grundsätzlich der Erholung und soll deshalb tatsächlich genommen werden. Eine Auszahlung anstelle des Urlaubs ist beim gesetzlichen Mindesturlaub nicht frei wählbar.

Anders ist die Situation, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Kann der noch vorhandene Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden, entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Die offenen Urlaubstage werden dann finanziell abgegolten. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz sieht diese Auszahlung ausdrücklich vor.

Das Thema spielt besonders häufig nach einer Kündigung eine Rolle. Arbeitnehmer sollten bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses deshalb prüfen, wie viele Urlaubstage noch vorhanden sind, ob sie vor dem letzten Arbeitstag genommen werden können und welcher Abgeltungsanspruch andernfalls besteht.

Streit kann außerdem darüber entstehen, wie hoch die Urlaubsabgeltung ausfällt oder ob ältere Urlaubsansprüche noch bestehen. Gerade bei längeren Arbeitsverhältnissen, Krankheit oder nicht erfüllten Hinweispflichten des Arbeitgebers kann eine genaue Berechnung erforderlich sein.

Unser Hinweis: Lassen Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses nicht nur offene Lohnansprüche prüfen. Auch nicht genommener Resturlaub kann einen finanziellen Anspruch begründen.