Viele Arbeitsverhältnisse enden nicht durch eine Kündigung, sondern durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Mit der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages wird das Arbeitsverhältnis in der Regel wirksam und endgültig beendet.

Dem Arbeitnehmer geht durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich eine sehr starke Rechtsposition verloren. Zudem drohen ihm weitere Nachteile, wie z. B. eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Deshalb sollte ein Arbeitnehmer vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages dessen Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen.

Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten, können wir Ihnen u. a. folgende Leistungen anbieten:

  • Prüfung des Vertragsentwurfs
  • Erläuterung der Vor- und Nachteile des Aufhebungsvertrages
  • Beratung über die rechtlichen Konsequenzen des Aufhebungsvertrages (u. a. im Hinblick auf Ihren Arbeitslosengeld-Anspruch)
  • Beratung über mögliche Vorgehensweisen
  • Führen von Verhandlungen über eine Abfindung mit Ihrem Arbeitgeber

Haben Sie bereits einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, können wir u.a. folgendes für Sie tun:

  • Prüfung der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages
  • Prüfung von Anfechtungsmöglichkeiten
  • Beratung über mögliche Vorgehensweisen
  • außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages
  • außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Aufhebungsvertrag

Vorteile eines Aufhebungsvertrags für Arbeitgeber

Arbeitgeber nutzen häufig Aufhebungsverträge, um sich mühsame Kündigungsschutzverfahren zu ersparen oder Mitarbeiter zu entlassen, die nicht leicht kündbar sind. Der Vorteil liegt darin, dass sie keinen spezifischen Kündigungsgrund angeben müssen und das Arbeitsverhältnis möglicherweise sogar ohne Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist zügig beenden können. Insbesondere Mitarbeitern, die längere Zeit erkrankt sind oder durch häufige Erkrankungen auffallen, wird oft ein Aufhebungsvertrag angeboten. Diese Vorgehensweise ermöglicht eine effiziente und unkomplizierte Trennung, ohne einen detaillierten Kündigungsgrund nennen zu müssen. Mit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages durch beide Parteien ist eine Klage gegen die Kündigung ausgeschlossen.

Zu sehen ist eine Grafik mit Herr Bellmer auf der rechten Seite, daneben steht

Risiken und Vorteile eines Aufhebungsvertrags für Arbeitnehmer

Sofern Arbeitnehmer, die bereits eine sichere neue Arbeitsstelle in Aussicht haben, könnte ein Aufhebungsvertrag von Vorteil sein. So wird das alte Arbeitsverhältnis bei Bedarf frühzeitig aufgelöst, sodass schneller die neue Arbeitsstelle angetreten werden kann. Möglich ist auch, dass der alte Arbeitgeber eine Abfindung als Bonus dafür zahlt, dass eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Aber selbst dann Achtung. Die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber ist freiwillig, also nicht gesetzlich vorgesehen, und muss vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages verhandelt werden. Hierbei ist zu empfehlen, sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Denn nicht nur die Verhandlung über eine Abfindung, sondern auch die in dem Aufhebungsvertrag übrigen Vereinbarungen sollten rechtlich geprüft und zum Vorteil des Arbeitnehmers ausgehandelt werden. Arbeitgeber „vergessen“ häufig, für die Arbeitnehmer günstige Regelungen in die Aufhebungsverträge aufzunehmen. Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages sollte daher gut überlegt sein. Denn auch, wenn unmittelbar danach ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen wird, kann trotzdem später bei Beantragung von Arbeitslosengeld nach Ende des neuen Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit drohen. Grundsätzlich gilt also, dass dem Arbeitnehmer durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine sehr starke Rechtsposition verloren geht und mehr Nachteile als Vorteile mir der Unterzeichnung verbunden sind.

Wichtig: Für diejenigen, die noch keine neue Anstellung haben, besteht immer das Risiko einer Sperrfrist bei Arbeitslosengeld.

Eine solche Sperre gemäß dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) betrifft nämlich nicht nur Arbeitnehmer, die ihren Job aufgrund arbeitsvertragswidrigen Verhaltens verloren haben, Arbeitnehmer, die ihren Jon aufgrund arbeitsvertragswidrigen Verhaltens verloren haben, also beispielsweise durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber. Sie betrifft auch Personen, die einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, also dadurch selbst zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses beigetragen haben. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nämlich nur, wenn der Arbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos geworden ist. Selbst wenn der Arbeitgeber zur Überbrückung der Sperrzeit eine Abfindungszahlung anbietet, sollte dies gut durchdacht sein. Auch hier gilt, dass die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber freiwillig ist und vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrage verhandelt werden sollte. Hierbei ist zu empfehlen, sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.