Immer mehr Arbeitsverträge werden in heutiger Zeit nur noch befristet abgeschlossen.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist aber nur dann wirksam, wenn die im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind zum Teil sehr formaler Natur, woraus sich für Arbeitgeber eine Reihe von “Fallen” ergeben. Oftmals ist eine Befristung aus formalen Gründen unwirksam, obwohl es an sich möglich gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis wirksam zu befristen. Ist eine Befristung unwirksam, besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein ganz “normales” unbefristetes Arbeitsverhältnis mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten.

Befinden Sie sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis, können wir Ihnen u. a. die folgenden Leistungen anbieten:

  • Prüfung der Rechtmäßigkeit/Wirksamkeit der Befristung
  • Außergerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung
  • Gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung (“Entfristungsklage”)
  • Aushandeln einer Abfindung als “Gegenleistung” für ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
Wichtig: Will sich der Arbeitnehmer aber auf die Unwirksamkeit der Befristung berufen, muss er – ähnlich wie bei einer Kündigung– innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses eine Klage beim Arbeitsgericht erheben.